Skip to main content
Mia e.V.

MitMenschen in Aktion

  • Unsere Satzung

    § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 

    1.1 Der Verein führt den Namen "MitMenschen in Aktion (MiA)"

    1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Detmold und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen.

    1.3 Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.

    1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

     

    § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

    2.1 Zweck des Vereines ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in alltäglichen Aufgaben und Herausforderungen, sodass sie ihr Leben in den eigenen vier Wänden organisieren und gestalten können. 

    2.2 Den Satzungszweck verwirklicht der Verein durch Angebote und Leistungen der Selbst- und Fremdhilfe, die der Versorgung von hilfsbedürftigen Personen dienen.

    2.3 Die Verwirklichung der Vorhaben erfolgt in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbänden und anderen relevanten Gruppen.

    2.4 Der Verein verfolgt durch den vorgeschriebenen Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

    2.6 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    2.7 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleiben hiervon unberührt. 

    2.8 Die Anstellungsverhältnisse der Helferinnen und Helfer richtet sich nach den jeweils geltenden arbeits- u. tarifrechtlichen Bestimmungen. 

    2.9 Der Wert der freiwilligen Zeitleistung wird vom Vorstandsgremium festgelegt.

     

    §3 Haushaltsmittel 

    Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Zweckbetriebe, Beiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und private Zuwendungen.

     

     

    §4 Mitgliedschaft 

    4.1 a) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden 
    b) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
    c) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

    4.2 Die Mitgliedschaft erlischt 
    a) durch Tod

    b) durch freiwilligen Austritt. 

    Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstandsgremium erklärt werden

    c) durch Ausschluss 

    bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich. Das betroffene Mitglied ist vor einem möglichen Ausschluss anzuhören.

     

     

     

    § 5 Organe des Vereines 

    Organe des Vereines sind: 

    a)  die Mitgliederversammlung, 

    b)  das Vorstandsgremium,

    c) die besondere Vertreterin oder der besondere Vertreter 

     

    § 6 Mitgliederversammlung 

    6.1 Jährlich einmal hat der Vorstand/die Vorständin eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung wählt, wer die Sitzung leitet. 
    Für das Protokoll ist die Schriftführerin/der Schriftführer verantwortlich.

    6.2 Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen, hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

    a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 

    b)  Wahl und Abberufung des Vorstandgremiums, 

    c)  Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter

    d)  Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Prüferinnen für das laufende Geschäftsjahr. 
    Diese dürfen dem Vorstandsgremium nicht angehören.

    e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung der Vorständinnen/des Vorstands

    f) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag 

    g) Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten 

    h) Beschussfassung über Satzungsänderungen

    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

    6.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 
    25 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand
    die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet. 

    6.4 Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder in der Regel 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 

    6.5 Anträge der Mitglieder müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. 

    6.6 Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

    6.7 Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens 2 andere Mitglieder vertreten.

    6.8 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt oder durch ein Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. 

    6.9 Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und zwar auch zur Änderung des Satzungszweckes, oder auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich. 

    6.10 Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben ist. 

    6.11 Mitgliederversammlungen können digital/ hybrid durchgeführt werden.

     

    § 7 Vorstand 

    7.1 Das Vorstandsgremium wird durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

    7.2 Das Vorstandsgremium besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. 
    Dieser umfasst mindestens drei und höchstens 7 Vereinsmitglieder
    Den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sind feste Aufgabengebiete zugeordnet. 

    7.3 Den Beisitzern/Beisitzerinnen ist kein festes Aufgabengebiet zugeordnet. 
    Die Anzahl der Beisitzerinnen/Beisitzer wird auf der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Sie werden automatisch geschäftsführendes Vorstandsmitglied, wenn sie ein festes Aufgabengebiet übernehmen.

    7.4 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und mögliche Stellvertreter/Stellvertreterinnen. 
    Diese bilden das Vorstandsgremium nach § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

    7.5 Das Vorstandsgremium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung. 
    Es bestellt nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer und ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. 
    Zu den Sitzungen ist in der Regel 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 
    Das Vorstandsgremium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. 
    Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes einzelne Vorstandsmitglieder mit 2/3 der anwesenden Mitglieder abberufen. Diese scheiden sofort aus ihrem Amt aus. 
    Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandmitgliedes im Amt.
    Über Beschlüsse des Vorstandgremiums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter der Protokollführerin/dem Protokollführer. Diese Niederschrift ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
    Das Vorstandsgremium kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. 

    7.6 Das Amt des Vereinsvorstandes/Vereinsvorständin wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt.
    Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziff. 1 beschließen, dass der Vorständin/dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung im Rahmen von § 3, Ziff. 26a EStG bezahlt wird. 

     

    § 8 Auflösung 

    8.1 Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattung von Darlehen, verbleibende Vermögen des Vereins, an die … (zu definieren)………., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

    8.2 Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. 
    Je zwei Liquidatorinnen/Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich. 

    zur Startseite